München. Tritt die Staatsanwaltschaft auf den Plan - sei es nach einer Anzeige oder weil sie selber von Amts wegen tätig wird - muss in einem sogenannten Vorprüfungsverfahren geklärt werden, ob ein Anfangsverdacht überhaupt vorliegt.Wird der bejaht, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, in dem die Staatsanwaltschaft sowohl be- als auch entlastende Punkte sucht.Dabei kann es etwa Hausdurchsuchungen geben. Für die Betroffenen heißt dieses Ermittlungsverfahren
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