Das öffentliche Interesse an den Gurlitt-Bildern


Ist durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform “www.lostart.de” dem öffentlichen Informationsinteresse am “Schwabinger Kunstfund” bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen worden, besteht in Bezug auf diejenigen beschlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Kunstsammlers gehören könnten im gerichtlichen Eilverfahren kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Diskretionsinteresse des Kunstsammlers überwiegt.

So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden, mit dem ein Journalist einer deutschen Tageszeitung einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Freistaat Bayern geltend gemacht hat und Auskunft über alle im Zusammenhang mit dem Schwabinger Kunstfund beschlagnahmten Kunstwerke begehrte. Das Auskunftsbegehren erstreckte sich auf alle in der Münchener Wohnung eines Kunstsammlers aufgefundenen und beschlagnahmten Kunstwerke und auf die bisherigen Bemühungen des Freistaats Bayern um Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an diesen Werken. Nachdem der Journalist vor dem Verwaltungsgericht Augsburg1 im Wesentlichen Erfolg hatte, haben der Freistaat Bayern und der Kunstsammler Beschwerde eingelegt.

In seiner Entscheidung hat der Bayersiche Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass der Freistaat Bayern durch die Veröffentlichung zahlreicher Einzelobjekte auf der Internetplattform “www.lostart.de” dem öffentlichen Informationsinteresse am “Schwabinger Kunstfund” bereits in einem weitgehenden Umfang Rechnung getragen hat. Mittlerweile seien dort 458 Werke veröffentlicht, bei denen nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf diejenigen be-schlagnahmten Gegenstände, die nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zum rechtmäßigen Besitz des Kunstsammlers gehören könnten und für die es keine Anhaltspunkte für einen NS-verfolgungsbedingten Entzug oder anderweitigen rechtswidrigen Erwerb gebe, bestehe demgegenüber – jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren – kein anerkennenswertes Informationsinteresse der Presse, welches das Diskretionsinteresse des Kunstsammlers überwiegen könne. Das gerichtliche Eilverfahren diene der vorläufigen Regelung streitiger Sachverhalte zur Vermeidung von Rechtsverlusten oder anderen wesentlichen Nachteilen. Solche Nachteile habe der Antragsteller bis zum Abschluss eines Klageverfahrens nicht zu befürchten, insbesondere keine journalistisch unzumutbare Aktualitätseinbuße.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2014 – 7 CE 14.253

  1. VG Augsburg, Beschluss vom 29.01.2014 – Au 7 E 13.2018


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