Recht auf Entschädigung

Baden-Wrttemberg und Bayern mssen hohe Entschdigungen zahlen. Denn der BGH gab Strafttern recht, die zu lang in Sicherungsverwahrung saen.

DPA/HGF | 20.09.2013

Die Bundeslnder, allen voran Baden-Wrttemberg und Bayern, mssen Straftter entschdigen, die rechtswidrig zu lange in Sicherungsverwahrung eingesperrt waren. Das hat der Bundesgerichtshof in einem gestern verkndeten Urteil entschieden.

Allein in Baden-Wrttemberg haben nach Angaben des Justizministeriums neben den vier Klgern rund 15 weitere frhere Sicherungsverwahrte Anspruch auf Entschdigung, in Bayern sind es 27. Im ganzen Bundesgebiet sind mehrere Dutzend Flle bekannt.

Der Europische Gerichtshof fr Menschenrechte (EGMR) hatte 2009 die rckwirkende Verlngerung der Sicherungsverwahrung ber die Hchstgrenze von zehn Jahren hinaus fr rechtswidrig erklrt. Die Klger haben nun einen Anspruch auf Schadensersatz in Hhe von 500 Euro fr jeden Monat, den sie zu lange eingesperrt waren (Az.: III ZR 405/12 u.a.).

Die Klger waren zwischen 1977 und 1986 unter anderem wegen Sexualdelikten zu langen Haftstrafen mit anschlieender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Damals war die Verwahrung, die sich an die eigentliche Haft anschliet, auf zehn Jahre begrenzt.

1998 wurden die Gesetze verschrft. Sicherungsverwahrung war jetzt unbegrenzt verlngerbar, und zwar auch fr schon einsitzende Tter. Die Klger blieben deshalb fr weitere acht bis zwlf Jahre eingesperrt.

Diese nachtrgliche Verlngerung verstie gegen die Menschenrechte. Die vier entlassenen Sicherungsverwahrten haben deshalb Anspruch auf Entschdigungen zwischen 49 000 und 73 000 Euro.

Zahlen muss das Land Baden-Wrttemberg, wo die Klger einsaen. “Die Frage der Haftung hat dem Grunde nach schon der EGMR entschieden”, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Schlick. Der Anspruch folge aus der Menschenrechtskonvention. Vor dem BGH war im Wesentlichen noch umstritten, ob der Bund oder die Lnder Entschdigung zahlen mssen.

Schlick betonte, die jeweiligen Amtstrger htten bei der damaligen Entscheidung ber die Verwahrung “guten Gewissens das Recht angewandt, das im Bundesgesetzblatt stand”. Der Anspruch auf Entschdigung sei aber unabhngig von einem Verschulden der Beteiligten.

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