Holzkirchen – Lesbische Hortleiterin darf ihren Job behalten

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  • Die lesbische Leiterin eines Caritas-Horts im oberbayerischen Holzkirchen darf ihre Arbeitsstelle behalten.
  • Die Frau wird auf ihre Leitungsposition zurückkehren, weil in einigen bayerischen Diözesen inzwischen ein geändertes Arbeitsrecht in Kraft getreten ist.
  • Demnach sind eingetragene Lebenspartnerschaften nicht mehr grundsätzlich unvereinbar mit Leitungsfunktionen in katholischen Einrichtungen.

Vertragsauflösung hinfällig: Die lesbische Leiterin eines Caritas-Horts im oberbayerischen Holzkirchen bleibt auf ihrem Posten. Wie der Direktor des Münchner Diözesan-Caritasverbands, Hans Lindenberger, am Mittwoch mitteilte, wird die Frau nach einem schon länger geplanten Urlaub am 1. Dezember auf ihre Leitungsposition zurückkehren. Für eine zwischenzeitlich vereinbarte Trennung sei die Rechtsgrundlage entfallen.


Bischofsweihe in Passau


Kirchenstreit

Bayerische Bischöfe gegen liberaleres Arbeitsrecht

Homosexuelle und Geschiedene sollen nach neuem kirchlichen Arbeitsrecht nur noch in Ausnahmefällen entlassen werden können. Drei bayerischen Bistümern geht das jedoch zu weit.

Im April hatten sich beide Seiten auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli verständigt, nachdem die Erzieherin angekündigt hatte, eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit ihrer Freundin eingehen zu wollen. Nach dem damals geltenden katholischen Arbeitsrecht erschien der Caritas eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich. Der Fall war bei den Eltern und den Landtagsgrünen auf massive Kritik gestoßen.

Geändertes Arbeitsrecht im Erzbistum München und Freising

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Zum 1. August tritt im Erzbistum München und Freising jedoch wie in den meisten anderen Diözesen ein reformiertes Arbeitsrecht in Kraft, das die deutschen Bischöfe mit großer Mehrheit beschlossen haben. Demnach sind eingetragene Lebenspartnerschaften nicht mehr grundsätzlich unvereinbar mit Leitungsfunktionen in katholischen Einrichtungen.

Prälat Lindenberger zeigte sich erleichtert über die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses. Die Hortleiterin sei ihrem Arbeitgeber gegenüber stets loyal gewesen und habe keinen Anlass für ein Ärgernis gegeben. Nur in einem solchen Fall wäre nach der neuen Grundordnung noch eine Kündigung möglich. Zugleich wies er auf die geringe Zahl solcher Fälle hin, von denen er in zwölf Jahren bisher nur zwei erlebt habe.

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