Sparkassen in Bayern dürfen ihren Kunden nicht kündigen, solange sie nicht gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden. Direkt betroffen ist die Sparkasse Mittelfranken-Süd. Doch das Urteil ist auch auf andere Sparkassen im Freistaat übertragbar. test.de erklärt die Rechtslage.
Verstoß gegen Guthabenkonto-Pflicht
Einerseits sind die Sparkassen laut der bayerischen Sparkassenordnung verpflichtet, Guthabenkonten zu führen. Andererseits räumen sie sich in ihren Geschäftsbedingungen zugleich das Recht ein, jeden Vertrag und sogar die gesamte Geschäftsbeziehung ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hielt das für rechtswidrig. Sie verlangte von der Sparkasse Mittelfranken-Süd, auf die Klausel zu verzichten. Doch das Geldinstitut weigerte sich. Die Verbraucherschützer schickten daraufhin Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen los und beauftragen ihn, gegen die Sparkasse zu klagen. Benedikt-Jansen hatte Banken und Sparkassen schon im Streit um Kreditbearbeitungsgebühren das Fürchten gelehrt.
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Auf Dauer an Kunden gebunden
Klarer Fall für das Landgericht Nürnberg-Fürth: Die Verbraucherschützer haben recht, entschieden die drei für den Fall zuständigen Richter. Die Klausel ist unwirksam. Die Sparkasse Mittelfranken-Süd darf sie nicht mehr verwenden. Die Folge: Sie darf Kunden nur noch kündigen, wenn diese vertragliche Pflichten verletzen.
Warten auf Rechtskraft
Misslich für die Sparkassen in Bayern: Grund für die Unwirksamkeit der Klausel ist allein die Pflicht, Guthabenkonten anzubieten. Trotzdem ist die Klausel laut Urteil insgesamt allen Kunden gegenüber unwirksam. Mit anderen Worten: Die Sparkassen in Bayern können keinen einzigen Vertrag und keine Geschäftsbeziehung mehr kündigen, so lange Kunden ihre vertraglichen Pflichten erfüllen. Wie es weitergeht ist, offen. Der Sparkassen- und Giroverband wollte nicht Stellung nehmen. Man überlege noch, wie man sich jetzt verhalten werde, erklärte ein Sprecher der Sparkasse Mittelfranken-Süd. Diese kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Wenn es rechtskräftig wird, muss sie ihre Geschäftsbedingungen ändern.
Widerstand bei Kontokündigung
Von einer Kündigung betroffene Kunden bayerischer Sparkassen haben gute Chancen, ihre Konten doch zu behalten. Sie sollten der Kündigung sofort unter Verweis auf das Urteil widersprechen und die Sparkasse auffordern, das Konto weiterzuführen. Wenn die Sparkasse dann nicht einlenkt, können sie einen im Bankrecht erfahrenen Anwalt einschalten, um ihr Recht durchzusetzen.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.09.2013
Aktenzeichen: 7 O 1146/13 (nicht rechtskräftig)
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